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Änderung § 16 FPStatG vom 01.01.2020
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§ 16 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | (Text neue Fassung)§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit |
1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben: 1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie 2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit. 2 Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch. |
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