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Artikel 16 - Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen (LMuTÄndV k.a.Abk.)
Artikel 16 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 RhmV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage 7
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 3726), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „und Tabakerzeugnissen" gestrichen.
- 2.
- In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:.
- a)
- Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter „§ 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- f)
- In Absatz 5 werden
- aa)
- die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" und
- bb)
- die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"
- g)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- h)
- Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter „§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage 7 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 LMuTÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMuTÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 838
Artikel 1 14. RHmVÄndV
... vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. ...
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