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Artikel 2 - Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (41. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe nach § 47a StVZO" gestrichen.
- 2.
- Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:
„Gebüh- ren-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro | ||||||
413 | Prüfung einzelner Fahrzeuge | |||||||
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1) | ||||||||
Komplettfahrzeug | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§19 Abs. 2 StVZO) | Änderungs- abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) | Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7) | Sicherheits- prüfeng (SP) nach § 29 StVZO 5) | ||||
Voll-Gutach- ten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 21c StVZO 2)6) | Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 27 Abs. 7 StVZO 6) | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||
413.1 | Kleinkrafträder, Fahr- räder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraft- fahrzeuge, Kranken- fahrstühle | 40,90 | 25,60 | 15,30 bis 25,60 | 12,80 bis 23,00 | - | - | |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 40,90 | 25,60 | 15,30 bis 25,60 | 12,80 bis 23,00 | 11,80 bis 22,00 | - | |
413.3 | Krafträder | 46,00 | 28,60 | 16,90 bis 28,10 | 15,30 bis 25,60 | 21,00 bis 28,60 | - | |
413,4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamt- masse... | |||||||
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt | 69,00 | 44,00 | 25,60 bis 39,90 | 20,50 bis 38,30 | 26,10 bis 38,90 | 23,00 bis 28,10 | |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt | 76,70 | 56,20 | 33,20 bis 56,20 | 25,60 bis 48,60 | 46,50 bis 56,20 | 40,90 bis 51,10 | |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 86,90 | 66,50 | 38,30 bis 58,80 | 25,60 bis 48,60 | 58,70 bis 71,50 | 46,00 bis 58,80 | |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 97,10 | 71,60 | 40,90 bis 61,40 | 25,60 bis 48,60 | 63,80 bis 79,10 | 51,10 bis 63,90 | |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 112,00 | 76,70 | 43,50 bis 63,90 | 25,60 bis 48,60 | 71,50 bis 86,80 | 56,20 bis 71,60 | |
413.4.6 | ... über 32t, soweit nicht unter den Num- mern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 128,00 | 81,80 | 46,00 bis 66,50 | 25,60 bis 48,60 | 84,30 bis 102,10 | 69,00 bis 86,90 |
- 1)
- Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
- 2)
- Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach 21 StVZO erhoben werden.
- 3)
- Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
- 4)
- Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
- 5)
- Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängem ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
- 6)
- Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
- 7)
- Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummem 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh- rungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7. | |
413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder | |
413.5.1.1 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung | 10,20 bis 30,70 |
413.5.1.2 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung | 10,20 bis 30,70 |
413.5.1.3 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD- System) | 7,70 bis 23,00 |
413.5.1.4 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose- system (OBD-System) | 15,30 bis 92,00 |
413.5.1.5 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys- tem (OBD-System) | 11,50 bis 69,00 |
413.5.1.6 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag- nosesystem (OBD-System) | 10,20 bis 92,00 |
413.5.1.7 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag- nosesystem (OBD-System) | 7,70 bis 69,00 |
413.5.2 | Krafträder | 7,70 bis 23,00". |
Zitierungen von Artikel 2 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 41. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
41. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 41. StVRÄndV Inkrafttreten
... 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 2 42. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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