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§ 5 - Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2129-8-34 Umweltschutz
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Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2129-8-34 Umweltschutz
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§ 5 Berechnungsverfahren
(1) 1Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Berechnungsverfahren werden
- 1.
- für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
- für Fluglärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 3.
- für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.
(3) 1Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Absatz 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. 2Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. 3Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Absatz 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.
(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3b) 1Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen:
- 1.
- für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A), 72 dB(A) sowie 77 dB(A) und
- 2.
- für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A).
(4) 1Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. 2Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.
(5) 1Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. 2Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 5 34. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1251 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 111 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 84 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 34. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 34. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
34. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 34. BImSchV Datenerhebung und Datenübermittlung (vom 01.07.2021)
... können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 111 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März 2006 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 1. BImSchV34ÄndV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... den LNight zu erfolgen. Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden." 3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt: „(3a) ... 6. Es werden ersetzt: a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3 , § 6 Absatz 1 und 2 und § 7 Satz 1 die Angabe „Abs." jeweils durch das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 84 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren ...
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