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Änderung § 2 34. BImSchV vom 01.07.2021
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§ 2 34. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2 34. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Lärmindizes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen: |
1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr, 2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr, 3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr. 2 Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr. (2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert: LDEN = 10 * lg / 24 * ( 12 * 10 hoch ( LDay / 10 ) + 4 * 10 hoch ( ( LEvening + 5 ) / 10 ) + 8 * 10 hoch ( ( LNight + 10 ) / 10 ) ) (Formel siehe BGBl. 2006 I S. 516) |
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