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Änderung § 2 34. BImSchV vom 01.07.2021

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§ 2 34. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 34. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Lärmindizes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,

2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,

3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

2 Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

LDEN = 10 * lg / 24 * ( 12 * 10 hoch ( LDay / 10 ) + 4 * 10 hoch ( ( LEvening + 5 ) / 10 ) + 8 * 10 hoch ( ( LNight + 10 ) / 10 ) )

(Formel siehe BGBl. 2006 I S. 516)