Tools:
Update via:
Änderung § 7 34. BImSchV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BImSchV34ÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der 34. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 34. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7 34. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten | |
(Text alte Fassung) 1 Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. 2 Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. 3 Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 4 Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 5 Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfülIt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind. | (Text neue Fassung) 1 Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. 2 Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. 3 Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 4 Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 5 Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfülIt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7133/al150035-0.htm