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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2014 aufgehoben
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnuEntlAO k.a.Abk.)
A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2030-11-48-5 Beamte
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Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2030-11-48-5 Beamte
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I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf:
- 1.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts,
- 3.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I S. 678) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält. Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundesarbeitsgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthält.
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