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Änderung § 3 EnWGKostV vom 24.12.2014

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§ 3 EnWGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 3 EnWGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2315
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.