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Artikel 1 - Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (42. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung



Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:

„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen".

b)
Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende Angaben eingefügt:

„Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen

Anlage XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte".

2.
§ 41a wird wie folgt gefasst:

„§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von

1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder

2.
komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfülIt werden.

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,

2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen."

3.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:

„13a.
des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;".

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 5a bis 5e werden die Nummern 5b bis 5f.

4.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst:

„§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)

ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden."

b)
Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a(Druckbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„§ 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen)

ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist, gilt § 41ain der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

c)
Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3 (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 8 (Druckbehälter).

5.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3.1.1.1 wird folgende Nummer 3.1.1.2 eingefügt:

„3.1.1.2
Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt."

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen".

c)
In Nummer 4.1 werden nach dem Wort „Sicherheitsprüfungen" die Wörter „und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen" eingefügt.

6.
In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt:

„4.8.5
Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

„4.8.5Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
 Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
PflichtuntersuchungenUntersuchungskriterium
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Gesamte Gasanlage - Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Dichtheit
- Zustand
- Kennzeichnungen der Bauteile".


7.
Anlage VIIId wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Abgase" die Wörter „und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen" angefügt.

b)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen."

c)
In den Nummern 1.2 und 2 wird jeweils nach der Angabe „AUK" die Angabe „und/oder GWP" eingefügt.

d)
In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „AU und AUK" durch die Angabe „AU, AUK und GWP" ersetzt.

e)
In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „AUK" die Angabe „und/oder GWP" eingefügt.

f)
Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden."

g)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „AU und AUK" durch die Angabe „AU, AUK und GWP" ersetzt.

h)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „25" und die Angabe „AU und AUK" durch die Angabe „AU, AUK und GWP" ersetzt.

i)
Die Tabelle nach Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Spalte 7 wird angefügt:

"7
Anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung
von GWP".


 
 
bb)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

 1234567
Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen
PrüfstellenPrüfstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von SP
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von AU
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
AUK
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP
„1. Grund-
stück
Lage und
Größe muss
ordnungs-
gemäße
HU/AU/SP
an zu erwar-
tender Zahl
von Fahr-
zeugen
gewährleis-
ten.
Muss so
beschaffen
sein, dass
Störungen
im öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb
nicht ent-
stehen.
Geeigneter
Platz zur
Durchfüh-
rung einer
HU/AU/SP
an mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vor-
handen
sein.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
2. Bau-
liche
Anfor-
derun-
gen
Prüfhalle
muss fest-
eingebaute
Prüfeinrich-
tungen-
überde-
cken. Ihre
Abmessun-
gen richten
sich nach
der Anzahl
der Prüf-
gassen und
deren Aus-
rüstung.
Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweili-
gen Prüfge-
räte und die
Abmessun-
gen der zu
untersu-
chenden
Fahrzeuge
bestimmt.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz in
Abhängig-
keit von
den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
wagen und
Nutzfahr-
zeuge).
-
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz, wo
ein Last-
kraftwa-
genzug
geprüft
werden
kann.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
geschlos-
sener Prüf-
raum. Die
Größe rich-
tet sich
nach der
Art der zu
untersu-
chenden
Kraftfahr-
zeuge ent-
sprechend
der Aner-
kennung
(nur Perso-
nenkraft-
wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge).
Geeigneter
und
geschlos-
sener Prüf-
raum, wo
mindestens
ein Kraftrad
untersucht
werden
kann.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz in
Abhängig-
keit von
den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraft-
wagen und
Nutzfahr-
zeuge).
3. Grube,
Hebe-
bühne
oder
Rampe
mit aus-
reichen-
der
Länge
und Be-
leuch-
tungs-
mög-
lichkeit
sowie
mit Ein-
richtung
zum
Anhe-
ben der
Achsen
oder
Spiel-
detek-
toren
xxx
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Fahrzeuge
mit Vmax/zul. ≤ 40
km/h
untersucht
werden.
x
x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detektoren.
-x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detekto-
ren."


 
 
cc)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:

 1234567
Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen
PrüfstellenPrüfstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von SP
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von AU
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
AUK
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP
„25. Prüf-
mittel
für die
Gasan-
lagen-
prü-
fung:
Leck-
such-
spray
für die
zu prü-
fenden
Be-
triebs-
gase
(LPG,
CNG)
zum
Auf-
finden
von
Gasun-
dich-
tigkei-
ten
x16)x16)
x16)
---x".


 
j)
Den Fußnoten zur Tabelle wird folgende Fußnote 16 angefügt:

„16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden."

8.
Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt:

„Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen

1.
Art und Gegenstand der Prüfung

Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.

2.
Durchführung der Prüfungen, Nachweise

2.1
Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.

2.2
Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.

2.3
Werden bei der Prüfung der Gasanlage

2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,

2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.

2.4
Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

-
Art der Prüfung,

-
Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,

-
Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

-
Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),

-
Datum der Durchführung der Prüfung,

-
Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,

-
Ergebnisse der Einzelprüfungen,

-
Ergebnis der Gesamtprüfung,

-
bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,

-
Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel,

-
Anordnung der Wiedervorführpflicht.

2.5
Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.

3.
Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen

3.1
Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen.

3.2
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.

Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

1.
Allgemeines

1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.

1.2
Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie Anwendung.

2.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennung wird erteilt, wenn

2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,

2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfülIt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,

2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,

2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass

2.4.1
Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

-
Kraftfahrzeugmechaniker,

-
Kraftfahrzeugelektriker,

-
Automobilmechaniker,

-
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

-
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

-
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

-
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen haben,

2.4.2
verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

-
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

-
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,

2.5
der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,

2.6
der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen erfülIt,

2.7
der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,

2.8
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,

2.9
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.

3.
Nebenbestimmungen

3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

3.2
Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.

4.
Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5.
Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völIIg zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

6.
Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst überprüfen oder überprüfen lassen,

6.1.1
ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfülIt werden,

6.1.2
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 6.2 Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.

7.
Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte 7.1 Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt: - Kraftfahrzeughersteller,

-
Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,

-
geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure beauftragt worden sind,

-
Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,

-
Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,

-
Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und

-
Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.

7.2
Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten.

7.3
Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.

7.4
Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.

8.
Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen

8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.3
Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume

-
des Inhabers der Anerkennung oder

-
der Schulungsstätte

während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.

9.
Schlussbestimmungen

9.1
Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5führen.

9.2
Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen."

9.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs. 20 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 41a
Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 4 Satz 1
Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die
Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem aus-
gestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002
S. 339).
§ 41a
Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 Satz 1
Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-
miertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten
Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem
Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
§ 41a Abs. 2
und Abs. 4 Satz 1
ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-
zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem
Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).
§ 41a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und Abs. 4 Satz 1
Teil Ider ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren
Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die
Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestat-
tet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002
S. 339).
§ 41a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
und Abs. 4 Satz 1
Teil lder ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-
miertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten
Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem
Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
§ 41a
Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1
ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-
zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem
Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5)."


 
b)
Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 42. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 42. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:  ...