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Artikel 2 - Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (42. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort „Sicherheitsprüfungen" die Wörter „, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen" eingefügt.

2.
Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:

Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
„413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanla-
genprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird
zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr
erhoben
20,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00".




 

Zitierungen von Artikel 2 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 42. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 42. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 9 FZV-EV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:  ...