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Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 SGB II § 5, § 7, § 9, § 22, § 23, § 40, § 68 (neu)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „minderjährigen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „bedeuten würde" die Wörter „; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen" gestrichen.
- 4.
- In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „minderjährige" durch die Wörter „zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" ersetzt.
- 5.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung."
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Partner" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 6.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
- der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2.
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3.
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden." - c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
- 1.
- den Tag des Eingangs der Klage,
- 2.
- die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3.
- die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4.
- die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5.
- den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
- mit.
- Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht."
- 7.
- Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:„(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesicherthat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte."
- 8.
- In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen" gestrichen.
- 9.
- § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird." - 10.
- Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:
„§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören."
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,".
- 2.
- § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2a wird die Angabe „400" durch die Angabe „205" ersetzt.
- b)
- Nummer 2b wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind" gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
In § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) werden die Wörter Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben" durch die Wörter unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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