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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (1. SolBerVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), geändert durch Artikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 Übergangsvorschrift". - 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
- 1.
- Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
- 3.
- In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fiktiven" gestrichen.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 2.
- die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet."
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 6.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
- 2.
- die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet."
- 7.
- § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;".
- 8.
- In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.
- 9.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 2.
- die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 10.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
- 2.
- die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet."
- 11.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Übergangsvorschrift". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß."
- c)
- Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:„(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung."
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