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§ 3 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
G. v. 01.05.2005 BGBl. I S. 1218, 2006 I 571; zuletzt geändert durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3 Satzung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an:
- a)
- der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,
- b)
- ein Vertreter des Landes Brandenburg,
- c)
- ein Vertreter des Landes Berlin,
- d)
- der Präsident oder die Präsidentin,
- e)
- die Geschäftsführung.
Zitierungen von § 3 AdKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AdKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 AdKG Übernahme von Rechten und Pflichten
... ihre Geschäfte fort. (3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vorgesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober 1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses ...
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