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§ 3 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)

§ 3 Satzung



(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an:

a)
der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,

b)
ein Vertreter des Landes Brandenburg,

c)
ein Vertreter des Landes Berlin,

d)
der Präsident oder die Präsidentin,

e)
die Geschäftsführung.

Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie der Künste zu befassen.



 

Zitierungen von § 3 AdKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AdKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AdKG Übernahme von Rechten und Pflichten
... ihre Geschäfte fort. (3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vorgesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober 1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses ...