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§ 6 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
G. v. 01.05.2005 BGBl. I S. 1218, 2006 I 571; zuletzt geändert durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Mitgliederversammlung
(1) 1Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. 2Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
(2) 1Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 78 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 6 AdKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 78 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AdKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AdKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 78 SchriftVG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste
... In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste vom 1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1218; 2006 I S. 571) werden nach dem Wort „schriftlich" die ...
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