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§ 7 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
G. v. 01.05.2005 BGBl. I S. 1218, 2006 I 571; zuletzt geändert durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Senat
(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist möglich. Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen und Vorhaben der Akademie, insbesondere über den Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung und Sekretäre oder Sekretärinnen. Hiervon ausgenommen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des Archivs.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
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