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§ 9 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
G. v. 01.05.2005 BGBl. I S. 1218, 2006 I 571; zuletzt geändert durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Sektionen
(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen:
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- Bildende Kunst
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- Baukunst
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- Musik
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- Literatur
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- Darstellende Kunst
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- Film- und Medienkunst.
(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7150/a141759.htm