Tools:
Update via:
§ 12 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)
G. v. 01.05.2005 BGBl. I S. 1218, 2006 I 571; zuletzt geändert durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 224-19 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 12 Beschäftigte
(1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder Sekretärinnen vorsehen.
(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7150/a141762.htm