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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing (FachkMarkPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 588 (Nr. 15); aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Projekt- und Produktmanagement im Marketing,

2.
Anwendung der Marketinginstrumente,

3.
Marktforschung und Marketingstatistik,

4.
Rechtliche Aspekte im Marketing,

5.
Präsentation, Moderation und fachliche Führung von Marketingprojekten.

(2) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ist schriftlich anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden zusammen in Form einer Fallstudie in einer Gesamtdauer von in der Regel 270 Minuten geprüft. Die Prüfung im Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll in der Regel 120 Minuten, die im Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 4 in der Regel 60 Minuten betragen. Die Gesamtprüfungsdauer in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 soll 540 Minuten nicht überschreiten.

(3) Der Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 ist mündlich zu prüfen. Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzuführen, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch und soll in der Regel 30 Minuten dauern.

(4) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine typische Problemstellung im betrieblichen Marketingprozess selbstständig erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann aus den in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Handlungsbereichen gewählt werden. Die Dauer der Präsentation soll in der Regel 15 Minuten betragen.

(5) Die Entwicklung der Präsentation erfolgt anhand einer vorgegebenen Situationsaufgabe. Dafür sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin 30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.

(6) Ausgehend von der Präsentation soll in einem anschließenden Fachgespräch nachgewiesen werden, bei der Lösung von Marketingaufgaben sachgerecht beraten zu können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, mit Gesprächs- und Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können.

(7) Wurde in nicht mehr als einer der drei schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachkMarkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkMarkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkMarkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing/ zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 FachkMarkPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 3 bis 6 ist nicht zulässig.  ...
§ 6 FachkMarkPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... in den drei schriftlichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Leistungen sind ...