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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing (FachkMarkPrV k.a.Abk.)
V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 588 (Nr. 15); aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei schriftlichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Leistungen sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FachkMarkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkMarkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkMarkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing/ zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 1 FachkMarkPrV (zu § 6 Abs. 2) (vom 03.04.2014)
Anlage 2 FachkMarkPrV (zu § 6 Abs. 2) (vom 03.04.2014)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7154/a141793.htm