(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei schriftlichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß §
3 Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Leistungen sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und der Anlage
2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß §
5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.