(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Fachkaufmann für Marketing/zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; §
7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.