Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing (FachkMarkPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 588 (Nr. 15); aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2)



(Muster siehe BGBl. I 2006, S. 591)


a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 588)" werden die Wörter „, die durch Artikel 59 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.04.2014Artikel 59 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FachkMarkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkMarkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FachkMarkPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
...  (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 59 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
... vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588) wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 588)" werden ...