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§ 6 - Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung (FlechtwAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 6 Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlechtwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlechtwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7157/a141814.htm