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Anlage - Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung (FlechtwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-19 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
f) Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit
nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5 Anwenden von Informa-
tions- und Kommunika-
tionstechni ken
(§ 5 Nr. 5)
a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
2 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Korn-
munikationssystemen bearbeiten
e) Informations- und Kommunikationssysteme, insbe-
sondere Fax und Internet, nutzen
 2
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 6)
a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Materialbedarf ermitteln
c) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-
brauchs- und Betriebsanleitungen
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen
e) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und
räumen; ergonomische und ökonomische Gesichts-
punkte berücksichtigen
3 
f) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten
i) technische Veränderungen feststellen und auf Um-
setzbarkeit prüfen
j) Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten abstimmen
k) Kosten abschätzen, Materialien disponieren
I) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
 4
7 Entwerfen und Gestalten
von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a) Skizzen anfertigen
b) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor-
gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden
Produkte auswerten
c) Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeug-
nissen auswählen
5 
d) Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerk-
malen auswählen
e) Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter
Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen,
Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
 5


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
8 Handhaben und Instand-
halten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und Schablonen
(§ 5 Nr. 8)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen
5 
e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen,
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Geräte und Maschinen warten
g) Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern fest-
stellen und beheben
h) Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeich-
nen, lagern und nutzen
 4
.
9 Be- und Verarbeiten von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 9)
a) Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigen-
schatten unterscheiden, prüfen und sortieren
b) Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
c) Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen aus-
wählen, transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk-
stoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungs-
zweck unterscheiden, auswählen, transportieren und
lagern
e) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
f) Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
g) Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe
auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
h) Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell
bearbeiten
14 
i) Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zu-
lieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und
Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
j) Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
 6
10 Herstellen von
Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und an-
wenden
b) Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und
Qualität auswählen
c) Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
d) Geflechtarten unterscheiden und auswählen
6 
e) gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
f) gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfge-
flechte herstellen
g) Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
18 
h) Fußbildungen herstellen
i) Henkel und Griffe herstellen
6 
j) Rahmengeflechte herstellen 8 


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
  k) Rohrbiegearbeiten durchführen
I) Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befesti-
gungen herstellen
 10
11 Behandeln von
Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen
b) Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
c) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
4 
d) Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren,
wachsen und ölen
e) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen
 4
12Durchführen von
Präsentationen
(§ 5 Nr. 12)
a) Präsentationstechniken unterscheiden
b) Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flecht-
werke für Präsentationen vorbereiten
c) Präsentationen planen und kundenorientiert durch-
führen
d) Flechtwerke dokumentieren
 6
13Lagern und Ausliefern
von Produkten
(§ 5 Nr. 13)
a) Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
b) Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
c) Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
d) Transport- und Hebehilfen nutzen
 3
14 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 5 Nr. 14)
a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier-
lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten
und Ergebnisse dokumentieren
4 
c) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und
dokumentieren
 4
15 Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 15)
a) Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
b) Arbeiten kundenorientiert durchführen
c) Änderungswünsche berücksichtigen
d) Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
3 
e) Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwün-
sche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungs-
angebot vergleichen
f) Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion
beraten
g) Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben ver-
kaufen
 4


Schwerpunkt A: Korbwaren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten
von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten prüfen
 2
2 Herstellen von
Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a) Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschich-
tete und gestäbte, herstellen
b) Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene
und gestäbte, herstellen
c) Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
d) Randbügel herstellen und einsetzen
 16
e) Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
f) eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
g) Korbwaren fertig stellen
 8


Schwerpunkt B: Flechtmöbel

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten
von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a) Zeichnungen anfertigen und anwenden
b) Maßstäbe umrechnen und übertragen
c) wahre Längen ermitteln
d) ergonomische Anforderungen berücksichtigen
e) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse
und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichti-
gen
f) Modelle herstellen, Formen übertragen
g) Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf
Umsetzbarkeit prüfen
 5
2Herstellen von
Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a) Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und
Sägen, herstellen und anwenden
b) Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit
dreidimensionalen Bögen, anfertigen
c) Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern aus-
arbeiten, insbesondere durch Flechten
d) Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln,
Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montie-
ren
f) Funktion und Stabilität prüfen.
g) Möbel fertig stellen
 18
3Behandeln von
Oberfläche
(§ 5 Nr. 11)
a) Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
b) Oberflächen beizen und färben
c) Oberflächenschäden beseitigen
 3


Schwerpunkt C: Flechtobjekte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten
von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a) Freihandzeichnungen anfertigen
b) Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkon-
zepte und Vorgaben berücksichtigen
c) Flechtobjekte und -elemente gestalten
d) Variationen mit unterschiedlichen Materialien ent-
wickeln
e) Entwürfe für freie Objekte anfertigen
 8
2Herstellen von
Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a) Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach tech-
nischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für
den Innen- und Außenbereich herstellen
b) Dekorationen anfertigen
c) Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach
Vorgaben montieren
d) Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter
Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren
und aufstellen
e) Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grund-
sätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
 14
3Behandeln von
Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von
Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form
und Proportion berücksichtigen
b) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspru-
chung und Brandschutz behandeln
 4