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Anlage - Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung (FlechtwAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen f) Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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5 | Anwenden von Informa- tions- und Kommunika- tionstechni ken (§ 5 Nr. 5) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren | 2 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Korn- munikationssystemen bearbeiten e) Informations- und Kommunikationssysteme, insbe- sondere Fax und Internet, nutzen | 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) | a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Materialbedarf ermitteln c) Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge- brauchs- und Betriebsanleitungen d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen e) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichts- punkte berücksichtigen | 3 | |
f) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah- men zur Behebung ergreifen g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis- se der Zusammenarbeit auswerten i) technische Veränderungen feststellen und auf Um- setzbarkeit prüfen j) Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen k) Kosten abschätzen, Materialien disponieren I) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen | 4 | |||
7 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | a) Skizzen anfertigen b) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor- gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten c) Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeug- nissen auswählen | 5 | |
d) Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerk- malen auswählen e) Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen | 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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8 | Handhaben und Instand- halten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- dung der Schutzeinrichtungen bedienen | 5 | |
e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen f) Geräte und Maschinen warten g) Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern fest- stellen und beheben h) Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeich- nen, lagern und nutzen | 4 . | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9) | a) Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigen- schatten unterscheiden, prüfen und sortieren b) Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen c) Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen aus- wählen, transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- stoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungs- zweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern e) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten f) Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden g) Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen h) Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten | 14 | |
i) Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zu- lieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten j) Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten | 6 | |||
10 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und an- wenden b) Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen c) Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden d) Geflechtarten unterscheiden und auswählen | 6 | |
e) gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen f) gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfge- flechte herstellen g) Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen | 18 | |||
h) Fußbildungen herstellen i) Henkel und Griffe herstellen | 6 | |||
j) Rahmengeflechte herstellen | 8 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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k) Rohrbiegearbeiten durchführen I) Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befesti- gungen herstellen | 10 | |||
11 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen b) Behandlungsverfahren und -mittel auswählen c) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln | 4 | |
d) Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen e) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen | 4 | |||
12 | Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12) | a) Präsentationstechniken unterscheiden b) Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flecht- werke für Präsentationen vorbereiten c) Präsentationen planen und kundenorientiert durch- führen d) Flechtwerke dokumentieren | 6 | |
13 | Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13) | a) Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern b) Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen c) Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen d) Transport- und Hebehilfen nutzen | 3 | |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14) | a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier- lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe- reich beitragen b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren | 4 | |
c) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be- hebung ergreifen e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren | 4 | |||
15 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) | a) Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern b) Arbeiten kundenorientiert durchführen c) Änderungswünsche berücksichtigen d) Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten | 3 | |
e) Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwün- sche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungs- angebot vergleichen f) Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten g) Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben ver- kaufen | 4 |
Schwerpunkt A: Korbwaren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten prüfen | 2 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | a) Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschich- tete und gestäbte, herstellen b) Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen c) Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen d) Randbügel herstellen und einsetzen | 16 | |
e) Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen f) eckige Korbwaren mit Deckel herstellen g) Korbwaren fertig stellen | 8 |
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | a) Zeichnungen anfertigen und anwenden b) Maßstäbe umrechnen und übertragen c) wahre Längen ermitteln d) ergonomische Anforderungen berücksichtigen e) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichti- gen f) Modelle herstellen, Formen übertragen g) Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen | 5 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | a) Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden b) Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen c) Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern aus- arbeiten, insbesondere durch Flechten d) Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montie- ren f) Funktion und Stabilität prüfen. g) Möbel fertig stellen | 18 | |
3 | Behandeln von Oberfläche (§ 5 Nr. 11) | a) Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen b) Oberflächen beizen und färben c) Oberflächenschäden beseitigen | 3 |
Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | a) Freihandzeichnungen anfertigen b) Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkon- zepte und Vorgaben berücksichtigen c) Flechtobjekte und -elemente gestalten d) Variationen mit unterschiedlichen Materialien ent- wickeln e) Entwürfe für freie Objekte anfertigen | 8 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | a) Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach tech- nischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen b) Dekorationen anfertigen c) Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren d) Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen e) Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grund- sätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen | 14 | |
3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | a) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen b) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspru- chung und Brandschutz behandeln | 4 |
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