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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
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§ 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
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Zitierungen von § 2 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, 2. formgebundene ...
§ 8 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf ...
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2 , 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene ...
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. ...
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