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§ 10 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen



Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,

2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,

5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.



 

Zitierungen von § 10 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 3 Satz 1, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15, 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 04.05.2010)
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...