Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
- 6.
- Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.
Anzeige
Zitierungen von § 11 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 3 Satz 1, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15, 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 04.05.2010)
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7159/a141849.htm