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§ 19 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versicherungsunternehmen



(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.

(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.

(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.

(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.



 

Zitierungen von § 19 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010)
... 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf ... 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe: 1. ...
§ 20 BerVersV Einzelheiten der Einreichung
... vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des ...
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.05.2010)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 26 BerVersV Übergangsvorschriften (vom 31.12.2011)
... Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr. (3) Die Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung." 4. In § 21 Nummer 1 werden die Wörter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...