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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
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§ 22 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.
- 2.
- Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.
- 3.
- Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.
Zitierungen von § 22 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010)
... 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen ... 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe: 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung." 4. In § 21 Nummer 1 werden die Wörter „mit ...
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