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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 24 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Zitierungen von § 24 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe: 1. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind ...
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