(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß
Artikel 16 § 3 Abs. 3 des
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß
§ 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3135