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Änderung § 25 BerVersV vom 04.05.2010
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§ 25 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung | § 25 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 04.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens entgegen § 1 Abs. 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens 1. entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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