Änderung § 25 BerVersV vom 04.05.2010

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§ 25 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 25 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens entgegen § 1 Abs. 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1.
entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




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