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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print (MedKfmDigAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-17 Berufliche Bildung

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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