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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print (MedKfmDigAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- 1.
- Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,
- 2.
- Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen:
- a)
- Produkte und Dienstleistungen in der Medienwirtschaft,
- b)
- Herstellungsprozess,
- c)
- Marketing und Verkauf
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- a)
- Geschäftsprozesse und Arbeitsgestaltung,
- b)
- Einkauf von Arbeits- und Produktionsmitteln sowie Dienstleistungen,
- c)
- Rechnungswesen,
- d)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- 1.
- Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen 40 Prozent,
- 2.
- Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle 20 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MedKfmDigAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedKfmDigAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MedKfmDigAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7160/a141878.htm