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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print (MedKfmDigAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print- Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
- 2.3
- Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.4
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,
- 2.5
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 3.1
- Programme und Profile, Lernziel a,
- 5.1
- Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,
- 5.2
- Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
- 5.3
- Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,
- 6.1
- Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 1.6
- Datenschutz,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,
- 4.3
- Datenhandling, Lernziele a und b,
- 4.4
- Gestaltung von Digital- und Printmedien
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,
- 2.3
- Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,
- 2.5
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 5.1
- Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f, zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,
- 3.2
- Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,
- 3.3
- Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,
- 4.1
- Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,
- 4.3
- Datenhandling, Lernziel c,
- 4.5
- Koordinierung von Produktionsprozessen,
- 5.2
- Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,
- 5.3
- Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g, zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 4.2
- Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,
- 5.4
- Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
- 5.5
- Branchenspezifische Rahmenbedingungen,
- 6.1
- Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,
- 6.3
- Beschaffung und Lagerhaltung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,
- 3.1
- Programme und Profile, Lernziele b und c,
- 3.2
- Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,
- 3.3
- Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Planung und Kalkulation, Lernziel c,
- 4.2
- Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,
- 5.4
- Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,
- 6.1
- Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,
- 6.2
- Controlling
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,
- 2.4
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
- 2.5
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c, zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MedKfmDigAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedKfmDigAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MedKfmDigAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 MedKfmDigAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7160/a141882.htm