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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print (MedKfmDigAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-17 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print- Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.3
Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,

2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

3.1
Programme und Profile, Lernziel a,

5.1
Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,

5.2
Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,

5.3
Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,

6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz,

1.5
Umweltschutz,

1.6
Datenschutz,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,

4.3
Datenhandling, Lernziele a und b,

4.4
Gestaltung von Digital- und Printmedien

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,

2.3
Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,

2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

5.1
Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,

3.2
Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,

3.3
Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,

4.1
Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,

4.3
Datenhandling, Lernziel c,

4.5
Koordinierung von Produktionsprozessen,

5.2
Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,

5.3
Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g, zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.2
Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,

5.4
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,

5.5
Branchenspezifische Rahmenbedingungen,

6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,

6.3
Beschaffung und Lagerhaltung

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,

3.1
Programme und Profile, Lernziele b und c,

3.2
Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,

3.3
Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.1
Planung und Kalkulation, Lernziel c,

4.2
Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,

5.4
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,

6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,

6.2
Controlling

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,

2.4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,

2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c, zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MedKfmDigAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedKfmDigAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MedKfmDigAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 MedKfmDigAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...