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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
§ 4 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)
G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsätze oder Einnahmen,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.
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