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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)
G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Hilfsmerkmale
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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Zitierungen von § 5 DlKonjStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DlKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DlKonjStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DlKonjStatG Auskunftspflicht
... Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7161/a141889.htm