Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
|

§ 5 Hilfsmerkmale


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 DlKonjStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DlKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlKonjStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DlKonjStatG Auskunftspflicht
... Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed