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Änderung § 1 WinterbeschV vom 08.05.2021

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§ 1 WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 1 WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Leistungen


(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben

1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),

3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)

(Text alte Fassung)

erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 In Betrieben nach
Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

(3) 1 In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2)
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

(heute geltende Fassung)