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Änderung § 1 WinterbeschV vom 01.04.2012
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§ 1 WinterbeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 1 WinterbeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Leistungen | |
(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben 1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung), 2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung), 3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung), 4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) | |
(Text alte Fassung) erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde. (3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde. | (Text neue Fassung) erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde. (3) 1 In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde. |
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