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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin (OfenLufthBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-95 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
5 Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation und
Auftragsbearbeitung
(§ 4 Nr. 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
c) Montage- und Explosionszeichnungen lesen und an-
wenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
5 
i) maßstabsgerechte Zeichnungen erstellen
j) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
k) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitar-
beiten
 3
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie
Herstellervorgaben planen und festlegen
b) Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel an-
fordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men
d) Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, AbfälIe
trennen, lagern und Entsorgung veranlassen
e) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-
nahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergrei-
fen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-
flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern
g) Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergono-
mische Gesichtspunkte beim Transport berücksichti-
gen
6 
h) Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen
und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Per-
sonaleinsatzes festlegen
i) Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhü-
tungsvorschriften aufstellen
j) Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung
sichern
 4


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
7 Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-
kollieren
2 
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren
d) Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden
 2
8 Manuelles und
maschinelles Bearbeiten
von Metallen und Kunst-
stoffen
(§ 4 Nr. 8)
a) Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bear-
beitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werk-
stoffe auswählen und einsetzen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf
Maß bearbeiten und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennen
d) Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen umformen und fügen
e) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen
f) Hilfsstoffe einsetzen
g) Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und hand-
geführten Maschinen bearbeiten; insbesondere
schleifen und bohren
7 
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Ver-
fahren verbinden
j) Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und
anwenden
k) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-
stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße maschinell trennen und
umformen
 8
9Manuelles und
maschinelles Bearbeiten
von keramischen
Bauteilen
(§ 4 Nr. 9)
a) Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische,
mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählen
b) Kacheln und keramische Formteile behauen, schlei-
fen, ausdornen und ausklinken
c) Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, aus-
dornen und ausklinken
d) Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß
bearbeiten
e) Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten
f) Beton von Hand und mit der Maschine mischen und
Schalungen für Betonbauteile anfertigen
25 
10Versetzen von Kacheln und
anderen keramischen und
mineralischen Werkstoffen
und Bauteilen
(§ 4 Nr. 10)
a) Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mör-
tel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen
b) Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur-
und Kunststeine sowie Klinker setzen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
c) Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und anset-
zen
d) Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichti-
gung des Schallschutzes herstellen
e) Mauer- und Putzmörtel herstellen
15 
f) Verputze herstellen
g) Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen,
verklammern und ausfüttern
h) Natursteinplatten verlegen und ansetzen
 15
11 Herstellen elektrischer
Anschlüsse von Kompo-
nenten von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 11)
a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch
elektrischen Strom anwenden
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit zueinander prüfen
c) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
den, Unfallverhütungsvorschriften beachten
d) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialaus-
gleichsmaßnahmen durchführen
e) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringen
f) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken
anschließen und verbinden
3 
g) Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Feh-
lerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern,
Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterschei-
den, Drehrichtung prüfen
i) elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise über-
prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen
  5
12 Installieren elektrischer
Baugruppen und Kompo-
nenten von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 12)
a) Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene
Elektroinstallation prüfen
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
tungen einbauen, verbinden und kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mecha-
nischen, thermischen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsarten und des Verwendungszwecks aus-
wählen, zurichten, verlegen und verbinden
2 
e) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-
heitstechnischen Gegebenheiten festlegen
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrah-
tungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen doku-
mentieren
h) Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebs-
mitteln
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
  i) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-
renden Teilen prüfen und sicherstellen
j) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
k) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-,
Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen
und in Betrieb nehmen
I) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
und dokumentieren
m) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnitt-
stellen prüfen
n) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen, Druck und Temperatur prüfen
o) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
p) Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von
prozessrelevanten Größen einstellen
q) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer
Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen sys-
tematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die
Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellen
r) Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen er-
greifen.
 6
13Montieren von Mess-,
Steuerungs-, Regelungs-
und Sicherheitseinrichtun-
gen von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 13)
a) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitsein-
richtungen unterscheiden, einbauen und anschließen
b) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und
Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch
betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und
systemspezifischer Anforderungen überprüfen, ein-
stellen und in Betrieb nehmen
c) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
auswerten
d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben
einstellen, betreiberspezifische Anforderungen be-
rücksichtigen
 3
14 Prüfen und Messen
(§ 4 Nr. 14)
a) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
c) Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und aus-
winkeln, Abweichungen dokumentieren
2 
d) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-
tungen aufbauen
e) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-
tur und Strömungsgeschwindigkeit, messen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
  f) Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren
Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen
g) Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbeson-
dere Abgasanalysen, durchführen
 4
15 Aufbauen und Instand-
halten von handwerklich
und industriell gefertigten
Öfen und Herden
(§ 4 Nr. 15)
a) Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbe-
sondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, her-
stellen
b) Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellen
c) Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauern
d) Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen,
Dehnungsfugen herstellen
e) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde einbauen
f) Altanlagen demontieren
6 
g) verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen,
Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Back-
öfen setzen und instand halten
h) Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch
einbinden, einschließlich solarthermischer Kompo-
nenten
i) Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, ein-
bauen, anpassen und instand halten
j) Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbren-
nungsluftversorgung sicherstellen
k) Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifi-
schen Eigenschaften herstellen
I) Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige
und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicher-
kerne einbauen
m) Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen
und Herde errichten
n) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde instand halten
 9
16 Herstellen und Instand-
halten von Flächen-
heizungen und raumluft-
technischen Anlagen
(§ 4 Nr. 16)
a) Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und
Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigen
b) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
Schalldämpfer einbauen
c) Flächenheizsysteme einbauen
d) Altanlagen demontieren
5 
e) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
Schalldämpfer instand halten
f) Flächenheizsysteme instand halten
g) Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen
und instand halten
 3


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
17Einbauen und Instand-
halten von Gas- und
Ölbrennern; Brennstoff-
versorgung und Lagerung
(§ 4 Nr. 17)
a) Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften und des Immissionsschutzes einbauen, ein-
regulieren und instand halten
b) Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-
ten und des Immissionsschutzes einbauen, einregulie-
ren und instand halten
c) Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, FülI- und Entlüf-
tungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der
Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und
instand halten
d) zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und
instand halten
e) Gasversorgungsanlagen einbauen und instand halten
f) Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen ein-
bauen und instand halten
 12
18Kundenberatung
(§ 4 Nr. 18)
a) Kundenanregungen aufnehmen und auf technische
Umsetzbarkeit prüfen
b) Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei
Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen informieren
c) Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über
Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; An-
schlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge,
akquirieren
d) Kunden in den Betrieb der Anlage einweisen
e) Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwün-
schen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger
Energiesysteme optimieren
f) Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und
Farbgestaltung beraten
 4