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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 21.03.2006 BGBl. I S. 841 (Nr. 17); aufgehoben durch IV. A. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 253
Geltung ab 14.04.2006; FNA: 2030-14-150 Beamte
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Eingangsformel





I.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 gehobener Dienst zu erlassen,

1.
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,

3.
dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

4.
der Bundeswertpapierverwaltung,

5.
dem Zollkriminalamt,

6.
den Oberfinanzdirektionen,

7.
dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung,

8.
dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen für alle Besoldungsgruppen. Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.


II.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.


III.



Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, Anwendung.


IV.



Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs richtet sich nach der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung.


V.


V. ändert mWv. 14. April 2006 BMinFWidAnO