Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FVG vom 01.08.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des FVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

4. als
örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter.

(Text neue Fassung)

das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;

3. als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

 

Anzeige