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Änderung § 8 FVG vom 01.01.2016

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§ 8 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. 2 Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. 3 Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. 4 § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. 2 Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1 Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. 3 Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. 4 Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) 1 Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) 1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.



 
(heute geltende Fassung)