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Änderung § 5a FVG vom 26.06.2017

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§ 5a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 5a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) 1 Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2 Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. 3 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) 1 Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2 Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet. 3 Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet. 4 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2 Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. 2 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.



 
(heute geltende Fassung)