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Änderung § 1 FVG vom 01.01.2019
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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 1 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion; | (Text neue Fassung) das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; |
3. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. |
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