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Änderung § 1 FVG vom 01.01.2019

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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;

(Text neue Fassung)

das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;

3. als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.



(heute geltende Fassung) 

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