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Änderung § 2a FVG vom 29.12.2020

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§ 2a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 2a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden


(1) 1 Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. 2 Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2 Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die diesen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2 Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(heute geltende Fassung)