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Änderung § 10a FVG vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a FVG, alle Änderungen durch Artikel 17 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Landeskassen | |
(Text alte Fassung) 1 Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden. | (Text neue Fassung) 1 Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden. |
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