Tools:
Update via:
Änderung § 1 FVG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FVG und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion; | (Text neue Fassung) das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; |
3. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7169/al119913-0.htm