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Änderung § 1 FVG vom 01.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FVG und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 1 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; | (Text neue Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; |
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt; 4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter. |
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